Zukünftige Pfarreien-Struktur im Erzbistum Köln
Zielbild 2030
Für die zukünftige Struktur der Pfarreien im Erzbistum Köln liegen 2 Modell-Entwürfe vor.
1. Bistums-Modell „Pfarrei der Zukunft“
erarbeitet vom Lenkungs-und Projekt-Team des „pastoralen Zukunftsweges“
vorgestellt in den aufwändigen 180 SB-Foren im Jahr 2020
2. Alternativ-Modell „Dynamischer Sendungsraum“
erarbeitet von der 12köpfigen Arbeitsgruppe „Pfarreistruktur“
(bestehend aus 6 Priestern aus dem Bistum, 4 Laien aus GV und Diözesanrat,
1 HA-Leiter des GV (Msgr. M. Bosbach), 1 Weihbischof (A. Puff))
vorgelegt Anfang Februar 2021
Die Hauptkennzeichen der beiden Modelle sind:
1. Pfarrei der Zukunft
Es werden 50 bis 60 neue Groß-Pfarreien im Erzbistum Köln gebildet. Dazu werden alle bisherigen Pfarreien und Pfarreien-Gemeinschaften aufgelöst und zu den neuen Einheiten (Groß-Pfarreien) als Körperschaften öffentlichen Rechts zusammengefügt mit folgenden Konsequenzen:
Pfarrei der Zukunft: Bisherige Pfarreien (Gemeinden):
1 einziger KV (Kirchenvorstand) als Auflösung aller KVs ,Verlust der
Rechts-Organ der Pfarrei Rechts-Vertretung
1 einziger PGR (Pfarrgemeinderat) als Bildung von OAs (Ortsausschüssen)
pastorales Beratungs-Gremium zur Regelung örtliche Fragen
1 multiprofessionelles Pastoralteam Bildung von TvVs (Teams von
( u.a. Pastoral-, Verwaltungskräfte) Verantwortl. / Fähige Personen
mit Leitungs- Kompetenz)
1 Priester als Pfarrer (Leiter) Priester als Team-Mitglieder
2. Dynamischer Sendungsraum
Es werden (ebenfalls) 50 bis 60 Sendungsräume gebildet, in denen selbstständig bleibende Pfarreien und Pfarreien-Gemeinschaften zusammengefasst werden. Als rechtlicher Rahmen wird für den Sendungsraum ein KGV gebildet, so dass die Rechte der einzelnen KVs eingeschränkt werden. Das Dynamische: einzelne Pfarreien im Sendungsraum können ihre Kooperation verstärken und fusionieren.
Dynamischer Sendungsraum: Selbstständig bleibende Pfarreien:
1 KGV (Kirchengemeindeverband) als mehrere einzelne KVs als
Rechts-Organ des Sendungs-Raums Körperschaften öffentlichen Rechts
1 einziger PGR OAs oder „Unter-PGRs“ mit Kompetenz
1 multiprofessionelles Pastoralteam TvVs mit Leitungs-Ermächtigung
1 Priester als leitender Pfarrer Priester als Team-Mitglieder
Weitere Konsequenzen für beide Modelle:
· Die Pauschal-Zuweisungen des EGV (Erzb.Generalvikariat) erfolgen an einen einzigen Träger (KV der Großgemeinde bzw. KGV des Sendungsraumes). Von dort erfolgt die Weiter-Verteilung an die einzelnen (Teil-)Gemeinden in der neuen Großpfarrei bzw. die KVs in den Pfarreien der neuen Sendungsräume.
· Das Personal (sog. Folgedienste) wird bei nur einem einzigen Träger angestellt (der neuen Großpfarrei oder dem KGV des neuen Sendungsraums).
· Zur Vereinfachung der Vermögensverwaltung wird im Modell 1 (im Modell 2 zunächst angestrebt) aus dem Vermögen in der Pfarrei das Vermögen der Pfarrei. D.h. alle bisherigen Einzel-Fonds werden abgeschafft und in einem einzigen neuen zusammengefasst (z.B. alle Fabrikfonds zu einem einzigen).
· Die Kitas können in eine Trägergesellschaft ausgegliedert werden.
· Die Immobilien-Verwaltung kann extern erfolgen.
Weitere Konsequenzen für Modell 2 „Dynamischer Sendungsraum“
· Der Erzbischof errichtet den KGV (Kirchengemeindeverband) des Sendungsraums unabhängig von der Zustimmung der einzelnen Pfarreien.
· In einer neuen (vom Erzbischof vorgegebenen) Satzung des KGV werden die Aufgaben des KGV festgelegt. Der Erzbischof erlässt eine Wahlordnung für die Verbandvertretung des KGV.
· Die KVs werden von geschäftsführenden zweiten Vorsitzenden geleitet.
· Alle Zuweisungen, die mit Gebäuden und anderen Flächen verbunden sind, gehen an den KGV. Das Eigentum an Flächen und Gebäuden bleibt bei den Pfarreien.
· Die Verteilung der Entscheidungs-Kompetenzen zwischen KGV und den einzelnen KVs bezüglich Bewirtschaftung, Nutzung, Instandhaltung der pfarrlichen Gebäude und Flächen wird in der Satzung des KGV geregelt.
· Defizite, die sich aus dem unterschiedlichen Vermögen der Pfarreien ergeben, werden nach einem bestimmten Schlüssel (wie Größe, Mitglieder und Vermögen) auf alle Pfarreien des KGV verteilt. Dieser Schlüssel wird in der Satzung des KGV festgelegt. Entstehen z.B. bei Bauvorhaben von einzelnen Pfarreien Defizite auf Grund mangelnder Eigenmittel, werden diese Defizite auf den ganzen KGV verteilt.
· Jede Pfarrei ist verpflichtet, an der Gestaltung des Sendungsraums mitzuwirken. Wenn diese Mitwirkung nicht erfolgt oder Mindeststandards nicht mehr gegeben sind (z.B. kein KV mehr zustande kommt), erfolgt nach einem vom Erzbischof festgelegten Automatismus eine Teilfusion mit einer anderen Pfarrei.
· Von einzelnen Pfarreien selbst angestrebte Fusionen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip möglich.
Nach dem veröffentlichten Entwurf der AG Pfarreistruktur zusammengestellt von Raymund Weber